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Montag, 28. Februar 2011

Subventionen

Der Subventionsbegriff ist nicht einheitlich abgegrenzt.

Unter Subventionen  versteht man die direkte oder indirekte finanzielle Zuwendung des Staates zur Stützung wettbewerbspolitisch benachteiligter, aber existenznotwendiger Branchen (wie. z.B. Existenzgründungen, Erweiterungen, Landwirtschaft u.v.m.).

Direkte Subventionen sind staatliche Zuschüsse, meist auch verlorener Zuschuss genannt. Indirekte Subventionen erfolgen z.B. in Form ermäßigter Steuerzahlungen. Bei den Darlehen erhält der Darlehensnehmer Subventionen bei den Zinsen, so dass er zinsgünstige Darlehen in Anspruch nehmen kann.

Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Subventionen. Vielmehr entscheidet der Staat entweder im Einzelfall über die Gewährung von direkten Subventionen oder generell auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen über steuerliche Vergünstigungen. Dabei ist das öffentliche Interesse am Subventionsziel abzuwägen gegenüber eventuellen negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der marktwirtschaftlichen Ordnung, die auf die gesamtwirtschaftlichen Ziele sowie gegenüber den finanziellen Lasten.



Direkte Subventionen

Unter direkten Subventionen werden Geldzahlungen des Staates verstanden.  Diese können i.d.R. als Kredite/Darlehen zu Vorzugszinsen oder als Zuschüsse (verlorene Zuschüsse) geschehen.

Bei Kredite/Darlehen ergibt sich der Subventionswert aus der Zinsdifferenz zu den Marktzinsen, und durch die Verbesserung des Finanzstatuses aus der Kreditzusage des Staates.  Aus ordnungspolitischer Sicht sind Kredit-/Darlehenvergaben zu günstigen Bedingungen eine mildere Form des staatlichen Eingriffs als Zuschüsse und sollten daher i.d.R.  den Zuschüssen vorgezogen werden.

Zwischenformen zwischen Kredit/Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtungen und (verlorenem) Zuschuss sind bedingt rückzahlbare Kredite und Zuschüsse.  Für ihren Einsatz gibt es ökonomische Gründe, wie z.B. besonders unsichere Erfolgsaussichten.



Indirekte Subventionen

Die indirekten Subventionen stellen Einnahmeverzichte des Staates dar. Die wichtigste Form ist die Steuervergünstigung in ihrer Ausgestaltung als Steuerstundung oder Steuerverzicht.  Hierunter fallen die Abschreibungsvergünstigungen (AfA) und die Investitionszulagen für die neuen Bundesländer einschließlich Berlin, welches  1999 erlassen wurde.

Steuerliche Begünstigungen unterscheiden sich von direkten Subventionen, insbesondere dadurch, dass auf sie für jeden, der den gleichen steuerlichen Tatbestand aufweist, ein Rechtsanspruch besteht.



Antragsweg

Die Subventionsgeber können der Bund, Länder, Gemeinden, EU und das ERP-Sondervermögen sein. Finanzhilfen aus dem Bundes- oder Landeshaushalt werden meist bei den zuständigen Bundes- oder Landesministerien  oder bei besonderen Behörden, wie z.B. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Investitionsbank, Förderbank u.a. beantragt. In vielen Fällen wird das so genannte Hausbankprinzip dabei angewendet, d.h. die Antragsstellung erfolgt über ein in Deutschland ansässiges Geldinstitut (Bank, Sparkasse), das auch mit Fördermitteln arbeitet.
ERP-Mittel werden über die Banken bei Hauptleihinstituten, wie z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau –KfW, beantragt.

Steuerliche Subventionen müssen bei den zuständigen Finanzämtern geltend gemacht werden.

Das Nebeneinander von Subventionen verschiedener Herkunft erschwert die Information der Wirtschaft ebenso wie die Koordinierung der Subventionspolitik, ist aber wegen der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten der verschiedenen politischen Ebenen kaum vermeidbar.


Subventionen können entweder von der EU, vom Bund und/oder von den Bundesländern ausgegeben werden.

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